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   BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04   

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BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04 (https://dejure.org/2007,32247)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04 (https://dejure.org/2007,32247)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2007 - 25 W (pat) 167/04 (https://dejure.org/2007,32247)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

    Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina-Melkunie).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).

    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).

  • EuG, 20.07.2004 - T-311/02

    Lissotschenko und Hentze / HABM (LIMO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    In rechtlicher Hinsicht ist zudem noch zu beachten, dass nach der Rechtsprechnung des EuGH ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EUG, GRUR 2005, 681 - LIMO), so dass entgegen der Auffassung der Anmelderin eine Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein noch nicht ausreicht, um ihre Schutzfähigkeit zu bejahen.
  • BPatG, 10.02.2005 - 24 W (pat) 338/03

    Fehlende Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke; Anforderungen und

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE), wobei bei einem Begriff, der die fragliche Dienstleistung oder Ware ihrer Gattung nach glatt beschreibt, ein dahingehender Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise in Betracht kommt (vgl. BGH, MarkenR 2006, 341, 343 - LOTTO).
  • BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04

    LOKMAUS

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Ausländische Entscheidungen bzw. Voreintragungen können daher in rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Schutzfähigkeit angemeldeter Marken im Inland nicht maßgebend sein (vgl. Ströbele/Hacker, Markenrecht, 8. Aufl. § 8 Rdnr. 30) und daher nicht die Eintragungsfähigkeit einer Bezeichnung begründen, wenn diese wie hier einen eindeutigen und sofort erkennbaren sachbezogenen Aussagegehalt aufweist, was auch der BGH in einer aktuellen Entscheidung im Anschluss an die vorgenannten Rechtsprechung des EuGH betont hat (vgl. GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Soweit die Anmelderin sich in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Indizwirkung ausländischer Voreintragungen des angemeldeten Zeichens beruft, hat der EuGH dazu festgestellt, dass selbst die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat zwar einen Umstand bilden kann, den die zuständige Behörde berücksichtigen kann, der jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zur Eintragung zuzulassen, nicht maßgebend sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 428, 432 Tz 63 - Henkel).
  • BPatG, 24.09.2003 - 29 W (pat) 115/03
    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Die Durchsetzung eines einzelnen Wortes für sich allein kann allerdings nicht zugunsten einer Wortkombination herangezogen werden, wenn dieses sich mit dem weiteren Bestandteil zu einem neuen Gesamtbegriff verbindet, der vom angesprochenen Publikum nur als solcher und nicht als Kombination eines Herkunftshinweises mit einer beschreibenden Angabe verstanden wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 30; BPatG PAVIS PROMA 29 W (pat) 115/03 - XtraClever), so wie es hier aus den genannten Gründen bei der gesamtbegrifflichen Bezeichnung "GIGABYTE TECHNOLOGY" der Fall ist.
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE), wobei bei einem Begriff, der die fragliche Dienstleistung oder Ware ihrer Gattung nach glatt beschreibt, ein dahingehender Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise in Betracht kommt (vgl. BGH, MarkenR 2006, 341, 343 - LOTTO).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 22.02.2007 - 25 W (pat) 167/04
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BPatG, 28.02.2002 - 25 W (pat) 208/01

    Fehlender Markenschutz bei allgemeiner mehrdeutiger Angabe - Oekoland

  • EuG, 31.01.2001 - T-136/99

    Taurus-Film / OHMI (Cine Comedy)

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 19/00

    Darf "Winnetou" als Marke eingetragen bleiben?

  • BGH, 11.11.1982 - I ZB 15/81

    Anmeldung eines Zeichens zur Eintragung in die Zeichenrolle - Verbindung von zwei

  • BPatG, 17.01.2012 - 33 W (pat) 558/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fast Technology" - Freihaltungsbedürfnis - keine

    Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren weist das Zeichen daher auf die Ermöglichung einer schnellen Produktion mittels dieser Waren hin und bezeichnet damit sowohl eine Eigenschaft als auch eine Bestimmung der Waren i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. auch BPatG 25 W (pat) 167/04 - GIGABYTE TECHNOLOGY; BPatG 28 W (pat) 33/05 - New Technology Instruments; BPatG 27 W (pat) 23/04 - WIRST TECHNOLOGY, HABM R0599/03-2 - TECHNOLOGY FOR VISION).
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